4 WOCHEN PRO — OHNE ZAHLUNGSDATEN MONATLICH KÜNDBAR KEINE BEWERTUNG VERFÄLLT
Methodik und Regelwerk

Wie wir rechnen.

Wertermittlung nach der Immobilienwertermittlungsverordnung, Restnutzungsdauer, indikativer Beleihungswert und Investitionsrechnung: zu jedem Schritt die Rechtsgrundlage, zu jeder Zahl ihre Herkunft. Wo DealPilot eine eigene Festlegung trifft, steht das da. Wo eine Grenze besteht, ist sie benannt.

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DEALPILOT › SICHERHEIT › WIE WIR RECHNEN
Kapitel 1

Rechtsrahmen und Leitgrundsätze

DealPilot ermittelt indikative Werte nach der Systematik der ImmoWertV 2021 und der Muster-Anwendungshinweise zur ImmoWertV (ImmoWertA). Das Ergebnis ist kein Gutachten nach § 194 BauGB und keine Beleihungswertermittlung nach der BelWertV. Jede Zahl lässt sich aber auf ihre Rechtsgrundlage und ihre Quelle zurückführen.

Der Verkehrswert ist nach § 194 BauGB der Preis, der zum Stichtag „im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks … ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre“. Die dafür nötigen Daten – Bodenrichtwerte, Liegenschaftszinssätze, Sachwertfaktoren, Vergleichsfaktoren, Umrechnungskoeffizienten – ermitteln die Gutachterausschüsse (§ 193 Abs. 5 BauGB, §§ 12 bis 23 ImmoWertV).

Fünf Grundsätze gelten in jedem Verfahren:

  1. Modellkonformität (§ 10 Abs. 1 ImmoWertV). Bei der Anwendung der Daten des Gutachterausschusses „sind dieselben Modelle und Modellansätze zu verwenden, die der Ermittlung dieser Daten zugrunde lagen“. Jeder Parameter trägt deshalb seinen Modellvermerk: Gesamtnutzungsdauer, Bewirtschaftungskosten, Mietansatz und Regionalfaktor folgen dem Modell des Ausschusses, dessen Zinssatz oder Faktor verwendet wird.
  2. Prüfmaßstab ist das amtliche Anwendungsbeispiel. Der Rechenkern wird gegen die Beispiele der Richtlinien, der ImmoWertA und der Marktberichte der Ausschüsse geprüft, nicht gegen selbst ausgerechnete Zahlen (Kapitel 12).
  3. Kein Verfahren rechnet halb. Fehlt eine Pflichtangabe – etwa der Bodenwert, die Brutto-Grundfläche, die Nutzungsart einer Gewerbefläche oder ein Merkmal, nach dem der Ausschuss seinen Faktor anpasst –, wird das Verfahren bzw. der Faktor nicht angesetzt. Der Bericht nennt, was fehlt, und wo es einzutragen ist.
  4. Kein Treffer heißt kein Wert. Ein Sachwertfaktor, Vergleichsfaktor oder Umrechnungskoeffizient wird nie aus einem Nachbarkreis oder als Landesmittel übertragen. Wo kein amtlicher Wert vorliegt, nennt der Bericht den zuständigen Gutachterausschuss und den Weg zur Quelle, bei kostenpflichtigen Berichten mit diesem Hinweis. Einzige Ausnahme ist der Liegenschaftszinssatz (Abschnitt 5.6): Damit der Ertragswert rechnet, gibt es dort immer einen Wert, und jede Ebene unterhalb des örtlichen amtlichen Werts wird ausgewiesen.
  5. Jede Zahl trägt ihre Herkunft: Stufe, Modellvermerk, Ausschuss, Jahrgang, Stand, Fundstelle.

1.1 Die Stufen der Herkunft

StufeBedeutungGrundlage
Eeigene Angabe des Nutzers; geht allem vor und ist im Bericht so benanntVerantwortung des Nutzers
Aamtlicher Wert des zuständigen Gutachterausschusses, gültig für Ort und Objektart; „A, angepasst“, wenn er mit den Koeffizienten oder der Funktion desselben Ausschusses an das Objekt angepasst ist§ 193 Abs. 5 BauGB, § 21 ImmoWertV; vorrangig zu verwenden (ImmoWertA 9.(3).1 a)
Bamtlicher Wert mit eingeschränkter Belastbarkeit, z. B. Streuung nicht veröffentlicht, Wert vom Ausschuss als statistisch unsicher bezeichnet, Wert aus einer Regressionstabelle oder einem amtlichen Rechner abgelesenImmoWertA 9.(3).1 a und b
Camtlicher Wert mit geringer Datenbasis oder überregional abgeleitet (z. B. Oberer Gutachterausschuss, ein Modell für mehrere Kreise)ImmoWertA 9.(3).1 b und c; Quelle anzugeben (9.(3).3)
NDealPilot-Formel oder DealPilot-Landesmittel, aus amtlichen Werten abgeleitet, nie amtlich, immer gekennzeichnetSchätzung nach § 9 Abs. 3 ImmoWertV, nur wenn keine geeigneten Daten vorliegen (ImmoWertA 9.(3).4); Grundlagen dokumentiert
Dgesetzlicher Auffangwert nach § 256 BewG, nur beim Liegenschaftszinssatz, immer gekennzeichnetsteuerlicher Typisierungswert ohne Marktableitung

§ 9 Abs. 3 Satz 2 ImmoWertV erlaubt die sachverständige Schätzung, wenn keine geeigneten Daten zur Verfügung stehen; „die Grundlagen der Schätzung sind zu dokumentieren“. Für Stufe N stehen deshalb Datenbasis, Prüfmethode und gemessene Abweichung im Bericht.

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Kapitel 2

Verfahrensübersicht, Verfahrenswahl und Stichtag

2.1 Die drei Verfahren und ihr Ablauf

Nach § 6 Abs. 1 ImmoWertV sind das Vergleichs-, das Ertrags- und das Sachwertverfahren „nach der Art des Wertermittlungsobjekts unter Berücksichtigung der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bestehenden Gepflogenheiten und der sonstigen Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Eignung der zur Verfügung stehenden Daten, zu wählen; die Wahl ist zu begründen.“

Jedes Verfahren läuft in drei Stufen (§ 6 Abs. 3 Satz 1 ImmoWertV):

  1. vorläufiger Verfahrenswert aus den Modellansätzen,
  2. marktangepasster vorläufiger Verfahrenswert – die allgemeinen Wertverhältnisse (§ 7). Im Vergleichs- und Ertragswertverfahren stecken sie bereits in Vergleichsfaktor bzw. Liegenschaftszinssatz; im Sachwertverfahren kommen sie erst über den Sachwertfaktor hinein (§ 7 Abs. 1 Nr. 3, ImmoWertA 7.(1)),
  3. Verfahrenswert – danach die besonderen objektspezifischen Grundstücksmerkmale (§ 8 Abs. 3 Satz 3: „erst bei der Ermittlung der Verfahrenswerte“; Kapitel 8).

Diese Reihenfolge – erst allgemeine Wertverhältnisse, dann besondere Merkmale – schreibt § 6 Abs. 2 ImmoWertV vor. Den Verkehrswert bildet § 6 Abs. 4 aus den Verfahrenswerten „unter Würdigung seiner oder ihrer Aussagefähigkeit“. DealPilot mittelt mehrere Verfahrenswerte deshalb nicht, sondern weist ein führendes Verfahren aus und stellt die anderen als Plausibilisierung daneben. Bei mehreren Verfahren ist die Aussagefähigkeit „insbesondere im Hinblick auf die Qualität der zugrunde gelegten Daten“ zu würdigen (ImmoWertA 6.(4)).

2.2 Welches Verfahren führt

ObjektartführenddanebenAnwendungsvoraussetzung
Mehrfamilienhaus, Wohn- und Geschäftshaus, GewerbeErtragswertVergleichswert, wo ein Immobilienrichtwert vorliegt; Sachwert nur zur PlausibilitätErträge für die Preisbildung ausschlaggebend (ImmoWertA 6.(1).3)
Ein- und Zweifamilienhaus, Doppel- und Reihenhaus, mit amtlichem SachwertfaktorSachwertVergleichswert, wo vorhanden; Ertragswertgeeignete Sachwertfaktoren (ImmoWertA 6.(1).4)
Ein- und Zweifamilienhaus ohne Sachwertfaktor, aber mit amtlichem Vergleichsfaktor oder ImmobilienrichtwertVergleichswertErtragswertein Sachwert ohne Marktanpassung ist kein Marktwert (§ 21 Abs. 3, § 39)
Eigentumswohnung mit amtlichem Vergleichsfaktor oder ImmobilienrichtwertVergleichswertErtragswertgeeigneter Vergleichsfaktor (ImmoWertA 6.(1).2)
Eigentumswohnung ohne amtliche Vergleichsdatenkein führendes VerfahrenErtragswert und Marktpreisindikation nebeneinanderAngebotspreise sind keine Vergleichspreise (§ 25)
Wohnungseigentum in einem Objekt mit höchstens zwei WohnungenSachwert (wirtschaftlich ein Zweifamilienhaus)ErtragswertAusschüsse nehmen solche Wohnungen aus ihrer Eigentumswohnungs-Auswertung heraus

Die Zuordnung je Objektart ist Gutachterpraxis und folgt den Marktberichten der Ausschüsse; die ImmoWertA nennt die Voraussetzungen, nicht die Objektarten. Die Wertermittlung nach ImmoWertV gehört zum vollständigen Marktbericht; die schnelleren Berichtsumfänge zeigen nur die Marktpreisindikation (Abschnitt 4.5) und keine Verfahrenswerte. Kann das führende Verfahren nicht gerechnet werden, weil eine Pflichtangabe fehlt, nennt der Bericht das Verfahren, das führen würde, und die fehlende Angabe – er weicht nicht still auf ein anderes Verfahren aus. Ein amtlicher Vergleichsfaktor, der wegen eines fehlenden Merkmals nicht angesetzt wird, steht mit dem Grund in den Hinweisen.

2.3 Wertermittlungsstichtag

Der Wertermittlungsstichtag ist „der Zeitpunkt, auf den sich die Wertermittlung bezieht“; er ist für die allgemeinen Wertverhältnisse maßgeblich (§ 2 Abs. 4 ImmoWertV). Im Objekt kann er eingetragen werden, etwa der Tag des Kaufvertrags für eine Erwerbsbewertung; ohne Eintrag ist es der Tag der Berichtserstellung. Ein Datum in der Zukunft wird verworfen und im Bericht genannt. Bericht und PDF nennen den Stichtag mit seiner Herkunft („eigene Angabe“ oder „Tag der Berichtserstellung“).

An diesem einen Datum hängen:

GrößeBezug zum Stichtag
Baupreisindexder am Stichtag zuletzt veröffentlichte Quartalswert (Kapitel 6, Schritt 2)
Alter und RestnutzungsdauerAlter = Stichtagsjahr − Baujahr, in allen Verfahren und für den Vergleichsfaktor (Gebäudealter, modifiziertes Baujahr)
BewirtschaftungskostenFortschreibung der Anlage 3 bzw. des NRW-Modells auf das Stichtagsjahr
ZensusmieteFortschreibung mit dem Mietindex bis zum Stichtag
Mindermiete, Mehrertrag, § 558 BGBRestlaufzeit und Erhöhungspfad ab dem Stichtag
Jahrgang der Registerdatender am Stichtag geltende Jahrgang; jüngere Jahrgänge desselben Ausschusses und Teilmarkts bleiben außer Betracht, wenn ein am Stichtag geltender älterer vorliegt

Den Qualitätsstichtag (§ 2 Abs. 5 ImmoWertV, Zeitpunkt des maßgeblichen Grundstückszustands) setzt DealPilot nicht gesondert: Der Zustand ist der, den der Nutzer am Objekt einträgt.

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Kapitel 3

Bodenwert (§§ 40 bis 45 ImmoWertV)

Der Bodenwert ist Grundlage aller drei Verfahren. Er ist „ohne Berücksichtigung der vorhandenen baulichen Anlagen … vorrangig im Vergleichswertverfahren“ zu ermitteln; „neben oder anstelle von Vergleichspreisen kann … ein objektspezifisch angepasster Bodenrichtwert verwendet werden“ (§ 40 Abs. 1 und 2).

  1. Bodenrichtwert. DealPilot ruft den Bodenrichtwert der Zone aus BORIS ab, einschließlich der Merkmale des Bodenrichtwertgrundstücks (§§ 13 bis 16). Ein selbst eingetragener Bodenrichtwert wird als eigene Angabe geführt und mindert die ausgewiesene Belastbarkeit.
  2. Anpassung an das Objekt. Weichen die Merkmale des Grundstücks von denen des Bodenrichtwertgrundstücks ab, wird über Umrechnungskoeffizienten angepasst (§ 40 Abs. 2 i. V. m. § 26 Abs. 2 und § 9 Abs. 1 Satz 3; Umrechnungskoeffizienten nach § 19). DealPilot rechnet zwei Arten:
    • Grundstücksgröße. In dieser Rangfolge: (a) der amtliche Koeffizient des zuständigen Ausschusses, nur in seinem Geltungsbereich (Objektart, Geschosszahl, Bodenrichtwertspanne, Ortsteil, Tabellenkennung der Zone), Tabellen linear interpoliert, nie extrapoliert; (b) wo keiner vorliegt, die DealPilot-Formel (Stufe N): eine aus allen amtlichen Flächentabellen abgeleitete Näherung UK = (Fläche / Bezugsgröße)^b, nur für Ein-/Zweifamilien-, Doppel- und Reihenhäuser sowie übertragen auf Mehrfamilienhäuser, nur in Zonen bis zwei Vollgeschosse und nur zwischen dem 0,5- und dem 3-fachen der Bezugsgröße, nie wo der Ausschuss über Tiefe oder Geschossflächenzahl umrechnet; im Bericht immer „abgeleitet aus der DealPilot-Formel“; (c) die eigene Angabe des Nutzers. Ohne jeden Koeffizienten wird die volle Fläche angesetzt und das Ergebnis als „nicht an die Grundstücksgröße angepasst, insoweit vorläufig“ gekennzeichnet.
    • Wertrelevante Geschossflächenzahl (WGFZ). Nur mit den Umrechnungskoeffizienten des Ausschusses: Bodenwert = Bodenrichtwert × UK(WGFZ Objekt) / UK(WGFZ Zone), linear interpoliert, nie extrapoliert. Sie greift nur, wenn die Zone eine Geschossflächenzahl führt und die WGFZ des Objekts eingetragen ist; eine Näherung gibt es hier nicht. Wo sie greift, wird nicht zusätzlich über die Fläche umgerechnet.
  3. Übergroße Grundstücke (§ 41). Geht die Grundstücksgröße erheblich über das marktübliche Maß hinaus, wird die Mehrfläche getrennt bewertet – wo das Modell des Ausschusses es vorsieht, oberhalb des 1,5-fachen der Bezugsgröße mit dem Wert einer privaten Grünfläche.
  4. Nur der rentierliche Bodenwert wird verzinst. Eine nicht selbständig nutzbare oder nicht ertragsbringende Teilfläche geht in den Bodenwert ein, aber nicht in die Bodenwertverzinsung des Ertragswertverfahrens (Abschnitt 5.1).
  5. Eigentumswohnung. Der Bodenwertanteil ergibt sich über den Miteigentumsanteil. Ohne Miteigentumsanteil wird kein Bodenwert angesetzt – der volle Grundstückswert würde den Ertragswert einer einzelnen Wohnung um ein Vielfaches verzerren. Weil Ertrags- und Sachwert den Bodenwert voraussetzen (§ 28, § 29, § 35 Abs. 2), werden sie dann nicht ausgewiesen, und der Bericht fordert den Miteigentumsanteil an.
  6. Zu- und Abschläge (Zuschnitt, Ecklage, Erschließungsbeitrag) nur mit eingetragener Begründung; ohne sie weist der Bericht darauf hin.

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Kapitel 4

Vergleichswertverfahren (§§ 20, 24 bis 26 ImmoWertV)

4.1 Grundlagen

Der Vergleichswert entsteht aus einer ausreichenden Zahl von Vergleichspreisen – das sind nach § 25 Satz 1 Kaufpreise von Grundstücken mit hinreichend übereinstimmenden Merkmalen in hinreichender zeitlicher Nähe zum Stichtag – oder aus einem objektspezifisch angepassten Vergleichsfaktor: „Neben oder anstelle von Vergleichspreisen können … ein objektspezifisch angepasster Vergleichsfaktor im Sinne des § 26 Absatz 1 … herangezogen werden“ (§ 24 Abs. 1 Satz 2). Der vorläufige Vergleichswert ist dann der angepasste Vergleichsfaktor „mit der entsprechenden Bezugsgröße“ multipliziert (§ 24 Abs. 2 Nr. 2); er ist zugleich der marktangepasste vorläufige Vergleichswert (§ 24 Abs. 3). Danach kommen die besonderen objektspezifischen Merkmale (§ 24 Abs. 4).

Kaufpreise einzelner Fälle stehen DealPilot nicht zur Verfügung. Der Weg ist deshalb ausschließlich der Vergleichsfaktor des Gutachterausschusses (§ 20), abgeleitet aus seiner Kaufpreissammlung. Er ist vor der Anwendung auf seine Eignung zu prüfen und „bei etwaigen Abweichungen nach Maßgabe des § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3“ – also über Indexreihen und Umrechnungskoeffizienten – anzupassen (§ 26 Abs. 1). Angepasst wird nur mit dem Ableitungsmodell und den Modellansätzen desselben Ausschusses (ImmoWertA 26.1); was das Modell nicht erfasst, geht in der Regel als besonderes objektspezifisches Merkmal ein (ImmoWertA 26.2).

4.2 Wie DealPilot einen Vergleichsfaktor anwendet

  1. Satz finden. Für die Gemeinde wird der Satz des zuständigen Ausschusses gesucht, und zwar für die Objektart (Eigentumswohnung, freistehendes Ein-/Zweifamilienhaus, Doppelhaushälfte, Reihenend-, Reihenmittelhaus). Ein Vergleichsfaktor wird nicht übertragen – weder aus einem anderen Ausschussgebiet noch von einer anderen Objektart.
  2. Anwendungsbereich prüfen. Jeder Satz trägt den Geltungsbereich des Ausschusses (Baujahresspanne, Wohnflächen- und Bodenrichtwertbereich, Teilmarkt). Liegt das Objekt außerhalb oder fehlt eine Angabe, die das Modell zwingend braucht, gibt es keinen Wert, sondern den Grund.
  3. Merkmale des Objekts übergeben. Übergeben werden die Merkmale, die die Modelle der Ausschüsse verwenden: Bodenrichtwert (mit Lageklasse und Ortsteil der Zone, wo das Modell danach unterscheidet), Wohnfläche, Brutto-Grundfläche und ihr Verhältnis zur Wohnfläche, Grundstücksfläche, Baujahr, Gebäudealter und modifiziertes Baujahr, Restnutzungsdauer (dieselbe wie in allen Verfahren), Standardstufe, Unterkellerung bzw. Keller, Modernisierungspunkte, Garagen und Stellplätze, Zahl der Wohnungen im Gebäude, Miteigentumsanteil, Vermietungsstand und Erbbaurecht. Führt ein Ausschuss eigene Klassen – etwa Wohnlage oder Ausstattungsklasse –, erscheinen im Objekt genau diese Felder mit den Klassen und der Erläuterung des Ausschusses, und nur dort, wo sein Satz sie braucht.
  4. Normobjekt und Umrechnung. Der Tabellenwert des Normobjekts wird mit den Umrechnungskoeffizienten bzw. Zu- und Abschlägen des Ausschusses angepasst – additiv, multiplikativ oder als Formel, je nachdem, wie der Ausschuss sie veröffentlicht –, und das Ergebnis wird mit der Bezugsgröße des Ausschusses multipliziert (Wohnfläche oder Brutto-Grundfläche, wie sie der Satz angibt; die jeweils andere Fläche wird nie ersatzweise genommen).
  5. Jede Anpassung oder kein Wert. Jede Anpassung, die der Ausschuss für seinen Faktor vorsieht, wird entweder vorgenommen, oder das Objekt liegt in diesem Merkmal in der Norm. Sonst wird kein Vergleichswert gebildet, und der Bericht nennt den Grund je Merkmal: Merkmal fehlt (mit dem Ort, an dem es einzutragen ist), außerhalb der Tabelle (der Wert wird weder auf den Rand noch auf die Norm gesetzt) oder nicht rechenbar (die Anpassung ist im Dokument genannt, ihre Werte liegen nicht vor). Ein leeres Kästchen gilt dabei nicht als Aussage – etwa beim Erbbaurecht zählt nur ein ausdrückliches „ja“.
  6. Stand des Ausschusses. Vergleichsfaktoren haben den Stichtag ihres Marktberichts. Der Rechenweg nennt ihn („Stand des Ausschusses: MM/JJJJ“). Eine Fortschreibung auf den Wertermittlungsstichtag über Indexreihen (§ 9 Abs. 1 Satz 2) nimmt DealPilot nur mit einem amtlichen Index vor; liegt keiner vor, steht im Rechenweg „nicht auf den Stichtag fortgeschrieben (kein amtlicher Index)“. Veröffentlicht ein Ausschuss selbst einen Aktualisierungsfaktor (z. B. Hamburg), wird er angewandt und benannt.
  7. Verwendungszweck prüfen. Vergleichsfaktoren, die ein Ausschuss ausdrücklich nur für die steuerliche Bewertung veröffentlicht und die nach seiner Angabe keine Verkehrswertermittlung nach § 194 BauGB ersetzen, tragen kein Verfahren. Der Bericht nennt sie als Auskunft.
  8. Sperre mit Weg. Ist ein Satz kostenpflichtig, genehmigungspflichtig oder hängt er an einer Angabe, die DealPilot nicht hat, steht im Bericht der Grund und der Weg zum Ausschuss.

4.3 Immobilienrichtwerte Nordrhein-Westfalen

Immobilienrichtwerte „sind Vergleichsfaktoren, wenn sie als Grundlage der Ermittlung von Vergleichswerten und nicht nur einer überschlägigen Wertermittlung dienen“ (ImmoWertA 20). In NRW veröffentlichen die Gutachterausschüsse sie über BORIS-NRW je Zone und Teilmarkt, bezogen auf ein Normobjekt in Euro je Quadratmeter Wohnfläche, dazu ihre Umrechnungstabellen.

vorläufiger Vergleichswert = Immobilienrichtwert × Π (UK Objekt / UK Normobjekt) × Wohnfläche

Danach folgen ± besondere objektspezifische Merkmale (darunter Stellplätze, wenn das Modell sie ausschließt).

Die Regeln: Koeffizienten nur aus der Umrechnungstabelle desselben Ausschusses, Teilmarkts und Jahrgangs; lineare Interpolation innerhalb, nie Extrapolation; fehlt ein Merkmal, das der Ausschuss umrechnet, gibt es keinen Wert, sondern die Liste dessen, was fehlt; liegt ein Merkmal genau auf der Grenze zweier verschiedener Koeffizienten, gibt es keinen Wert. Der Rechenweg nennt den Stand des Immobilienrichtwerts wie in Abschnitt 4.2, Schritt 6. Ergebnis ist Stufe A.

4.4 Was die Länder liefern

Bundesweit gibt es keine Schnittstelle für Vergleichsfaktoren; BORIS-D zeigt nur Bodenrichtwerte. Die Vergleichsfaktoren werden deshalb je Land aus den Marktberichten der Ausschüsse in das Register übernommen, jeder Satz mit Link, Jahrgang, Stichtag, Lizenz und Fundstelle. Erfasst sind alle 16 Länder; wo ein Ausschuss seine Faktoren nur gegen Gebühr oder Genehmigung abgibt, steht eine Sperre mit Weg.

Stand des Registers am 27.10.2026, 21:20 Uhr (gezählt an den Registerdateien; „Wert“ = rechenbarer Satz, „Sperre“ = Satz mit Grund und Weg):

LandHerausgeber mit WertWerteSperrenObjektarten der WerteLizenz der Werte
Nordrhein-Westfalen57 von 72 Gutachterausschüssen (Immobilienrichtwerte)135 Umrechnungstabellen53Eigentumswohnung, Ein-/Zweifamilienhaus, Doppel-/Reihenhausdl-de/zero-2-0, teils dl-de/by-2-0
Niedersachsen10 Gutachterausschüsse903207Ein-/Zweifamilienhaus 348, Reihen-/Doppelhaus 281, Eigentumswohnung 274dl-de/by-2-0
Hessen17 Gutachterausschüsse236184Ein-/Zweifamilienhaus 84, Reihen-/Doppelhaus 76, Eigentumswohnung 76; Mehrfamilienhaus und Gewerbe gesperrtNutzung ohne Einschränkung (Wortlaut der dl-de/zero-2-0)
Sachsen-AnhaltGutachterausschuss für Grundstückswerte in Sachsen-Anhalt12143Ein-/Zweifamilien-, Doppel- und Reihenhaus 117, Eigentumswohnung 4dl-de/by-2-0 (Nutzungsbedingungen des Landesamts)
BrandenburgOberer Gutachterausschuss; Gutachterausschüsse Barnim, Potsdam, Brandenburg an der Havel, Prignitz11085Ein-/Zweifamilienhaus, Reihen-/Doppelhaus, Eigentumswohnungdl-de/by-2-0
Schleswig-HolsteinGutachterausschuss Kreis Dithmarschen654Eigentumswohnungkein Lizenzvermerk, kostenloser Download
HamburgGutachterausschuss für Grundstückswerte in Hamburg50freistehendes Haus, Doppelhaus, Reihenend-, Reihenmittelhaus, EigentumswohnungVerwendung unter Angabe der Quelle gestattet
Baden-WürttembergGutachterausschuss Stadt Konstanz12.823Eigentumswohnungkein Lizenzvermerk, frei abrufbar
BerlinGutachterausschuss Berlin(4)0nur für die steuerliche Bewertung veröffentlicht, trägt kein Verfahren–
Bayern94 Kreise und kreisfreie Städte0282Landesbericht ohne Vergleichsfaktoren; örtlich nur gegen Gebühr (z. B. München 85 €, Rechner Traunstein 70 €), nur nicht-kommerziell (Nürnberg) oder auf AnfrageWeg zum Ausschuss
BremenBremen, Bremerhaven06nur im kostenpflichtigen Vollbericht (Bremen 50 €)Weg zum Ausschuss
Mecklenburg-Vorpommern8 Kreise und kreisfreie Städte027genehmigungspflichtig; Ludwigslust-Parchim frei, aber ohne NormobjektWeg zum Ausschuss
Rheinland-PfalzOberer Gutachterausschuss (Landesbericht)0108Landesgrundstücksmarktbericht kostenpflichtig (PDF 150 €, Listen je 28 €), Nutzung genehmigungspflichtigWeg zum Ausschuss
Saarland6 Ausschüsse023Vergleichsfaktoren laut Ausschuss nur im Saar-Pfalz-Kreis abgeleitetWeg zum Ausschuss
Sachsen13 Ausschüsse039genehmigungs- oder kostenpflichtig (z. B. Chemnitz 65 €), teils ohne VergleichsfaktorWeg zum Ausschuss
Thüringen9 Ausschüsse066einziger Vergleichsfaktor Erfurt (Wohnungseigentum), braucht Lage je Stadtteil; sonst keine veröffentlichtWeg zum Ausschuss

Außerhalb NRW zusammen 1.382 anwendbare Vergleichsfaktoren (ohne Berlin) und 3.941 Sperren mit Weg. Ob ein Wert im Einzelfall rechnet, entscheidet die Prüfung aus Abschnitt 4.2: Fehlt am Objekt ein Merkmal, das der Ausschuss anpasst, gibt es für dieses Objekt keinen Vergleichswert.

Das ganze Register je Land, Stand 27.10.2026, 22:15 Uhr – je Kennzahl „rechenbare Werte / Sperren mit Weg“; fett = Land mit mindestens einem Wert. Immobilienrichtwerte gibt es nur in Nordrhein-Westfalen; Vergleichsfaktoren führt Nordrhein-Westfalen über sie. Eine Sperre nennt den zuständigen Ausschuss und den Weg zum Wert – meist ein kostenpflichtiger Bericht mit Bestell-Link und Preis, eine Genehmigung oder eine Anfrage.

LandLiegenschafts­zinsSachwert­faktorVergleichs­faktorImmobilien­richtwert (NRW)Umrechnung Grundstücks­größeUmrechnung WGFZAusschüsse mit Wert
Baden-Württemberg226 / 2.08249 / 1.3051 / 2.823–1 / 92245 / 90618
Bayern0 / 3840 / 3820 / 282–1 / 955 / 233
Berlin12 / 89 / 54 / 0–0 / 12 / 01
Brandenburg100 / 1336 / 18110 / 85–27 / 912 / 2517
Bremen0 / 50 / 40 / 6–1 / 11 / 11
Hamburg5 / 12 / 25 / 0–1 / 00 / 41
Hessen140 / 20167 / 61236 / 184–16 / 1610 / 821
Mecklenburg-Vorpommern16 / 3411 / 180 / 27–0 / 60 / 114
Niedersachsen302 / 83150 / 26903 / 207–84 / 370 / 4235
Nordrhein-Westfalen1.476 / 0188 / 14–135 / 5321 / 5732 / 6076
Rheinland-Pfalz26 / 1441 / 1440 / 108–2 / 351 / 373
Saarland0 / 290 / 250 / 23–0 / 70 / 70
Sachsen46 / 3316 / 130 / 39–0 / 130 / 132
Sachsen-Anhalt50 / 2328 / 14121 / 43–1 / 02 / 11
Schleswig-Holstein17 / 216 / 546 / 54–5 / 105 / 119
Thüringen61 / 5675 / 150 / 66–0 / 10 / 19
Summe2.477 / 2.936738 / 2.1001.386 / 3.947135 / 53160 / 1.210115 / 1.150201

4.5 Marktpreisindikation – und warum sie kein Vergleichswert ist

Wo kein amtlicher Vergleichsfaktor und kein Immobilienrichtwert vorliegt, zeigt DealPilot eine Marktpreisindikation aus Angebotspreisen. Sie heißt ausdrücklich nicht „Vergleichswert“: Vergleichspreise sind nach § 25 Kaufpreise, Angebotspreise sind keine. Sie trägt kein führendes Verfahren und ist keine LTV-Basis (Kapitel 9).

Gerechnet wird der Median der Angebotspreise je Quadratmeter × Wohnfläche, angepasst an Lage, Zustand, Ausstattungsqualität, Modernisierung, Energie, Geschosslage und Vermietungsstand (DealPilot-Ansätze, keine amtlichen Koeffizienten), zuzüglich Stellplätzen und Mehrfläche zum Bodenrichtwert. Darauf kommt ein Abschlag Angebot → Kaufpreis, der nur den Teil trifft, der aus Angebotspreisen stammt:

RangAbschlagHerkunft
1eigene AngabeInvestmentprofil des Nutzers
2örtlich gemessen, 0 bis 25 %Ø Kaufpreis der Kauffälle des Gutachterausschusses für das Segment gegen den Median der Angebote
3örtlich gemessen aus dem Liegenschaftszinssatz-SatzØ Kaufpreis der Stichprobe, aus der der Ausschuss seinen Zinssatz abgeleitet hat, nur wenn sie zum Objekt passt
45,8 %aktueller Marktdurchschnitt für Eigentumswohnungen bundesweit, Stand Dezember 2025

Die Kaufpreisniveaus der Ausschüsse sind dabei kein Vergleichsfaktor: ohne Normobjekt und ohne Umrechnungskoeffizienten lassen sich die Auswirkungen abweichender Merkmale „nicht hinreichend sicher bestimmen“, die Kaufpreise sind dann als Vergleichspreise ungeeignet (ImmoWertA 25.3). Sie dienen nur als örtliches Preisniveau für den Abschlag. Für Häuser liegt kein vergleichbar aktueller Marktdurchschnitt vor; Rang 4 ist dort eine Näherung.

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Kapitel 5

Ertragswertverfahren (§§ 27 bis 34 ImmoWertV)

5.1 Das Verfahren

Der Ertragswert wird „auf der Grundlage marktüblich erzielbarer Erträge ermittelt“ (§ 27 Abs. 1). DealPilot rechnet das allgemeine Ertragswertverfahren (§ 28): Summe aus dem über die Restnutzungsdauer kapitalisierten Reinertragsanteil der baulichen Anlagen, „der unter Abzug des Bodenwertverzinsungsbetrags ermittelt wurde“, und dem Bodenwert.

vorläufiger Ertragswert = (Reinertrag − rentierlicher Bodenwert × Liegenschaftszinssatz) × Barwertfaktor + Bodenwert

Reinertrag = Jahresrohertrag − Bewirtschaftungskosten (§ 31 Abs. 1). Liegenschaftszinssatz ist der objektspezifisch angepasste Satz (Abschnitt 5.6); er gilt in Bodenwertverzinsung und Barwertfaktor gleichermaßen. Der Barwertfaktor ist der jährlich nachschüssige Rentenbarwertfaktor nach § 34 Abs. 2, zweistellig gerundet wie in den amtlichen Beispielen; der Abzinsungsfaktor nach § 34 Abs. 3 vierstellig. Das vereinfachte Verfahren (§ 29: Barwert des Reinertrags + abgezinster Bodenwert) läuft als Gegenrechnung mit; die Differenz entsteht nur aus der Rundung der Faktoren.

Weitere Regeln:

  • Ohne Bodenwert kein Ertragswert – beide Verfahren der §§ 28, 29 setzen ihn an.
  • Sonstige Erträge (z. B. Küche, Möblierung) werden nicht über die Restnutzungsdauer des Gebäudes kapitalisiert, sondern mit eigener Laufzeit (Vorgabe 15 Jahre, höchstens die Restnutzungsdauer). Der angepasste Liegenschaftszinssatz darf nur auf solche Wertanteile angewandt werden, die auch der Ermittlung des Liegenschaftszinssatzes zugrunde lagen (ImmoWertA zu § 33).
  • Negativer Gebäudereinertrag. Übersteigt die Bodenwertverzinsung den Reinertrag, rechnet die Formel des § 28 unverändert weiter, wie die Ertragswertrichtlinie in ihrem Beispiel 4; bei Häusern erscheint daneben der Hinweis, ein Liquidationsobjekt (§ 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, § 43) zu prüfen. Eine Eigentumswohnung kann nicht freigelegt werden.
  • Sensitivität. Neben dem Wert steht, was ein halber Prozentpunkt mehr beim Liegenschaftszinssatz bewirkt.

Rechenbeispiel (anonym, Stichtag 2026): Mehrfamilienhaus, 6 Wohnungen, 420 m² Wohnfläche, marktübliche Miete 7,00 €/m², Grundstück 600 m² zu 200 €/m², Liegenschaftszinssatz 2,9 % (Stufe A, ohne Anpassungskoeffizienten des Ausschusses), Restnutzungsdauer 30 Jahre.

PositionBetrag
Rohertrag (420 m² × 7,00 € × 12)35.280 €
− Verwaltung (6 × 367 €)2.202 €
− Instandhaltung (420 m² × 14,40 €)6.048 €
− Mietausfallwagnis (2 %)706 €
= Reinertrag26.324 €
− Bodenwertverzinsung (120.000 € × 2,9 %)3.480 €
= Gebäudereinertrag22.844 €
× Barwertfaktor (2,9 %, 30 Jahre)19,86
= Gebäudeertragswert453.682 €
+ Bodenwert120.000 €
= vorläufiger Ertragswert573.682 €, gerundet 575.000 €

Gegenrechnung nach § 29: 26.324 € × 19,86 + 120.000 € × 0,4242 = 573.699 € (Rundungsdifferenz 17 €).

5.2 Welche Miete: die Rangfolge

§ 31 Abs. 2 verlangt die marktüblich erzielbaren Erträge; „hierbei sind die tatsächlichen Erträge zugrunde zu legen, wenn sie marktüblich erzielbar sind“. Grundlage ist bei bestehenden Wohnraummietverhältnissen „insbesondere die ortsübliche Vergleichsmiete aus geeigneten Mietspiegeln und Mietpreisübersichten“ (ImmoWertA 5.(3).2); bei Anwendung des Liegenschaftszinssatzes ist die Modellkonformität zu beachten (ImmoWertA 31.2 b). Den Anker der marktüblichen Miete bestimmt DealPilot in dieser Rangfolge:

RangAnkerwann
1amtliche Miete bzw. Modellmiete des Ausschusses (Mietpreisübersicht)das Modell des verwendeten Zinssatzes verlangt sie, und sie gilt für Ort und Wohnungsgröße
2Ø Miete der Kauffälle, aus denen der verwendete Zinssatz abgeleitet wurdeder Registersatz führt sie
3amtliche Mietpreisübersicht des Ausschusses, auch wenn das Zinsmodell sie nicht verlangtsie liegt für Ort und Wohnungsgröße vor und der Zinssatz ist nicht der Auffangwert nach § 256 BewG
4Bestandsmiete aus dem Zensus 2022, fortgeschriebenkein Wert aus Rang 1 bis 3; bei einem Zinssatz nach § 256 BewG immer vor Rang 3, weil dieser Zinssatz zu typisierten Bestandsmieten gehört (Anlage 39 BewG)
5Angebotsmiete (aktueller Marktdurchschnitt), gekennzeichnetnur wenn alles andere fehlt

Die Zensusmiete stammt aus dem Zensus 2022 (Stichtag 15.05.2022), Nettokaltmiete der bewohnten Mietwohnungen, Gemeinde vor Kreis. Der Zensus weist sie getrennt nach Baujahr und nach Wohnungsgröße aus; DealPilot nimmt das Mittel beider Klassen, eine Kreuzklasse gibt es nicht. Fortgeschrieben wird bis zum Wertermittlungsstichtag mit dem Index der Nettokaltmieten im Verbraucherpreisindex (Statistisches Bundesamt, 2020 = 100; Mai 2022 = 102,7, September 2026 = 111,9). Der Zensus misst den Bestand einschließlich alter Verträge; er liegt eher an der Untergrenze der marktüblichen Miete und ist deshalb nur Rückfall.

Warum nicht die Angebotsmiete: Inserate liegen nach einer Studie zur Abweichung von Angebots- und Vertragsmieten im Mittel rund 17 % (11 bis 29 %) über den tatsächlich vereinbarten Neuvertragsmieten (gemessen in den zehn teuersten Städten). Kein bekanntes Zinsmodell eines Gutachterausschusses setzt Angebotsmieten an; die Ausschüsse leiten ihre Zinssätze aus tatsächlichen, auf Marktüblichkeit geprüften Mieten ab.

5.3 Ist-Miete und Band der Marktüblichkeit

Die tatsächlichen Erträge gelten, „wenn sie innerhalb der Bandbreite marktüblich erzielbarer Erträge liegen“ (ImmoWertA 31.2 a). Die ImmoWertA nennt keine Zahl. DealPilot setzt das Band auf Anker ± 20 % – eine eigene Festlegung, keine gesetzliche Grenze. Geprüft wird je Mietverhältnis, nicht als Hausdurchschnitt: Mieterhöhungsmöglichkeiten bestehen je Vertrag. Liegt die Ist-Miete einer Wohnung oder Gewerbeeinheit im Band, ist sie der Ansatz. Leere Einheiten gehen mit dem Anker ein (§ 31 Abs. 2; „bei vorübergehendem Leerstand sind die am Wertermittlungsstichtag marktüblich erzielbaren Erträge anzusetzen“, ImmoWertA 31.4); Mietausfall bis zur Vermietung und Herrichtungskosten werden nur auf ausdrückliche Wahl als besonderes Merkmal abgezogen.

5.4 Mindermiete und Mehrertrag

Außerhalb des Bandes rechnet der vorläufige Ertragswert mit dem Anker, und die Abweichung wird als besonderes objektspezifisches Grundstücksmerkmal angesetzt (ImmoWertA 31.2 c, § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1). Bemessen wird sie als Barwert der Reinertragsdifferenz über die Restlaufzeit der Abweichung ab dem Wertermittlungsstichtag, abgezinst mit dem verwendeten Liegenschaftszinssatz – mit denselben Bewirtschaftungskosten in beiden Ansätzen, wie im Muster der Ertragswertrichtlinie (Anlage 3, Beispiel 1). Die Laufzeit, in dieser Rangfolge:

  1. Befristung oder Kündigungsverzicht laut Vertrag,
  2. eigene Angabe zur Restdauer (nur bei Mindermiete),
  3. bei Wohnraum ohne Vertragsdatum der Erhöhungspfad nach § 558 BGB: Wartefrist als erfüllt unterstellt (§ 558 Abs. 1: Miete seit 15 Monaten unverändert), Verlangen zum Stichtag, Wirkung „mit Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang“ (§ 558b Abs. 1), danach alle drei Jahre um die Kappungsgrenze – 20 % in drei Jahren, 15 % in Gemeinden einer Landesverordnung (§ 558 Abs. 3) –, höchstens bis zur marktüblichen Miete. Die Kappungsgrenze der Gemeinde wird aus den Landesverordnungen gelesen; wo die Liste unsicher ist, sagt der Bericht „bitte prüfen“.

Ein Mehrertrag zählt nur mit belegter Vertragslaufzeit; ohne sie zeigt der Bericht Szenarien über 3, 5 und 10 Jahre, ausdrücklich als Szenario und nicht als gesetzliche Annahme, und der Ertragswert bleibt insoweit vorläufig. Die Dauer ist auf die Restnutzungsdauer begrenzt. Ist der Anker die Zensusmiete, ist das Ziel des Erhöhungspfads nur näherungsweise die ortsübliche Vergleichsmiete; der Bericht sagt das.

5.5 Bewirtschaftungskosten

Bewirtschaftungskosten sind Verwaltungskosten, Instandhaltungskosten, Mietausfallwagnis und nicht umlagefähige Betriebskosten (§ 32 Abs. 1 bis 4). Die Modellansätze der Anlage 3 ImmoWertV (gültig für die Ableitung der Liegenschaftszinssätze, § 12 Abs. 5 Satz 2) setzt DealPilot zum Wertermittlungsstichtag fortgeschrieben an: Anlage 3 Teil III schreibt die Basisbeträge mit dem Verbraucherpreisindex fort (Oktober 2001 gegen Oktober des Jahres vor dem Stichtag). 2026: Verwaltung 367 € je Wohnung bzw. je Ein-/Zweifamilienhaus, 439 € je Eigentumswohnung, 48 € je Garage; Instandhaltung 14,40 €/m² Wohnfläche, 108 € je Garage; Mietausfallwagnis 2 % (Wohnen) bzw. 4 % (Gewerbe) des marktüblichen Rohertrags. Gewerbe: Verwaltung 3 % des gewerblichen Rohertrags; Instandhaltung als Anteil der Wohn-Instandhaltung je m² (Büro/Praxen/Geschäfte 100 %, SB-Verbrauchermärkte 50 %, Lager/Logistik/Produktion 30 %). Ohne Nutzungsart einer Gewerbefläche gibt es keinen Instandhaltungsansatz und deshalb keinen Ertragswert.

  • Verwaltung je bewerteter Einheit. Bei einer Eigentumswohnung ist das eine Einheit, nicht das ganze Haus.
  • Quoten auf den gesamten Rohertrag. Führt der Ausschuss eine Bewirtschaftungskostenquote, gilt sie auf den gesamten Rohertrag einschließlich Stellplätzen.
  • NRW-Modell. Trägt der Zinssatz den Vermerk des Modells der Arbeitsgemeinschaft der Vorsitzenden der Gutachterausschüsse in NRW (AGVGA), gelten dessen Bewirtschaftungskosten, fortgeschrieben zum Stichtag – nicht die der Anlage 3 (§ 10 Abs. 1).
  • Stellplätze ohne Miete: weder Ertrag noch Kosten.
  • Eigene Sätze. Trägt der Nutzer eigene Sätze für Verwaltung, Instandhaltung oder Mietausfallwagnis ein, gehen sie vor und heißen im Rechenweg „eigene Angabe“, nicht „Anlage 3“. Rechnet der Ertragswert mit einem amtlichen Zinssatz, weist der Bericht darauf hin, dass die Rechnung insoweit nicht mehr modellkonform ist (§ 10 Abs. 1).

5.6 Liegenschaftszinssatz (§ 21 Abs. 2, § 33)

Liegenschaftszinssätze sind die Kapitalisierungszinssätze, „mit denen Verkehrswerte von Grundstücken je nach Grundstücksart im Durchschnitt marktüblich verzinst werden“ (§ 21 Abs. 2 Satz 1). Beim Liegenschaftszinssatz gibt es bei DealPilot immer einen Wert, damit der Ertragswert rechnet; jede Ebene unterhalb von Stufe A wird im Bericht mit dem Satz ausgewiesen, dass es genauer geht (örtlichen Zinssatz eintragen, Weg zum Ausschuss).

Stufe A bis C – das Register. Der Satz des Ausschusses wird objektgenau gewählt: nach Objektart, Lage, Restnutzungsdauer-Klasse, Baujahresklasse – so, wie der Ausschuss seine Sätze gliedert – und im Jahrgang, der am Wertermittlungsstichtag galt. Gilt ein Satz für das Objekt nicht (z. B. Wohnungseigentum in einem Objekt mit höchstens zwei Wohnungen, das der Ausschuss aus seiner Auswertung herausnimmt), wird kein Nachbarzweig übertragen; bei solchen Wohnungen gilt der Satz desselben Ausschusses für Zweifamilienhäuser. Mit dem Satz übernimmt die Rechnung seine Modellansätze als Zahl – Gesamtnutzungsdauer, Bewirtschaftungskosten, Mietansatz (§ 10 Abs. 1, ImmoWertA 4.(2), ImmoWertA zu § 33). Fehlt eine Angabe, die der Ausschuss braucht (Lage, Stadtteil), sagt der Bericht, welche Angabe den amtlichen Satz freischaltet.

Objektspezifische Anpassung (§ 33). Der Liegenschaftszinssatz ist „auf seine Eignung … zu prüfen und bei etwaigen Abweichungen nach Maßgabe des § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 an die Gegebenheiten des Wertermittlungsobjekts anzupassen“ (§ 33); der Barwertfaktor rechnet mit dem angepassten Satz (§ 34 Abs. 1). DealPilot passt nur mit den Koeffizienten oder der Funktion desselben Ausschusses an, aus demselben Registersatz:

  • Funktion des Ausschusses (z. B. ein Zinsmodell, das den Satz aus Restnutzungsdauer, Bodenrichtwert und Miete berechnet): Der Satz ist bereits objektspezifisch gerechnet und heißt „A, angepasst“.
  • Umrechnungskoeffizienten zum Tabellenwert: Je Merkmal wirkt der Koeffizient so, wie ihn der Ausschuss veröffentlicht – als Faktor multiplikativ, in Prozentpunkten additiv. Angepasst wird nur innerhalb der Tabelle; außerhalb unterbleibt die Anpassung nach diesem Merkmal (nie extrapoliert). Zwischen zwei Stützstellen wird linear interpoliert; der Rechenweg sagt, ob das „wie vom Ausschuss vorgegeben“ ist oder eine DealPilot-Festlegung, weil die Tabelle keine eigene Regel nennt. Fehlt am Objekt ein Merkmal, bleibt es offen und wird genannt.
  • Ohne Koeffizienten oder Funktion gilt der Satz unangepasst, mit dem Hinweis, dass erhebliche Abweichungen als besondere objektspezifische Grundstücksmerkmale zu berücksichtigen wären (ImmoWertA zu § 33).

Der Rechenweg zeigt beides: „Liegenschaftszinssatz des Gutachterausschusses x % → objektspezifisch angepasst y % (A, angepasst)“. Eine eigene Gewichtung von Merkmalen durch DealPilot gibt es nicht. Die Anpassung gilt für amtliche Sätze der Stufen A bis C, nicht für Stufe N oder D.

Stufe N – DealPilot-Formel und DealPilot-Landesmittel. Liegt für die Gemeinde kein Registersatz vor, auch kein gesperrter, wird vor dem Auffangwert die Stufe N versucht – in dieser Reihenfolge:

  • DealPilot-Landesmittel: Median der amtlichen Zinssätze je Land × Objektart, nur mit mindestens acht Ausschüssen und acht Sätzen dahinter und nur dort, wo es in der Kreuzvalidierung (jeweils ein Ausschuss ausgelassen) genauer ist als § 256 BewG und als die Formel. Im Bericht: „DealPilot-Landesmittel aus n amtlichen Zinssätzen (Land, Objektart, Jahrgänge)“.
  • DealPilot-Formel: LZS = c + Zuschlag je Objektart + r × RND/10 + s × Stadt, abgeleitet aus allen amtlichen Wohn-Liegenschaftszinssätzen des Registers. Nur für Wohnnutzung (Ein-/Zweifamilien-, Doppel-, Reihenhaus, Wohnungseigentum, Mehrfamilienhaus, Wohn- und Geschäftshaus), nur für eine Restnutzungsdauer von 5 bis 80 Jahren, und nur in den Ländern, in denen sie gemessen genauer ist als § 256 BewG (Kreuzvalidierung, jeweils ein Land ausgelassen): Baden-Württemberg, Brandenburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen. Gemessen über alle Länder liegt sie im Median 0,71 Prozentpunkte neben dem amtlichen Wert, § 256 BewG 0,84 Prozentpunkte; in den Einsatzländern liegt sie im Median 0,51 Prozentpunkte daneben, in 8 von 10 Fällen höchstens 0,97.
  • Stufe N greift auch dort, wo der amtliche Satz nur deshalb gesperrt ist, weil er kostenpflichtig, genehmigungspflichtig, nichtkommerziell oder nur auf Anfrage zu haben ist – dann mit dem Weg zum Bericht (Preis, Bestellweg). Bei jeder anderen Sperre oder offenen Rückfrage greift sie nicht.

Stufe D – § 256 BewG. Erst danach gilt der gesetzliche Auffangwert der Grundsteuerbewertung:

Grundstücksart (§ 256 Abs. 1 Satz 2 BewG)Zinssatz
Ein- und Zweifamilienhäuser2,5 %
Wohnungseigentum3,0 %
Mietwohngrundstücke bis sechs Wohnungen4,0 %
Mietwohngrundstücke mit mehr als sechs Wohnungen4,5 %

Bei hohem Bodenrichtwert verringert er sich um 0,1 Prozentpunkte je volle 100 €/m²: bei Ein- und Zweifamilienhäusern über 500 €/m², ab 1.500 €/m² einheitlich 1,5 % (§ 256 Abs. 2); bei Wohnungseigentum über 2.000 €/m², ab 3.000 €/m² einheitlich 2,0 % (§ 256 Abs. 3). Für Mietwohngrundstücke sieht das Gesetz keine Absenkung vor. Ein Haus mit einer oder zwei Wohnungen ist ein Zweifamilienhaus im Sinne des BewG (§ 249 Abs. 2, 3) und erhält 2,5 %, nicht den Satz für Mietwohngrundstücke.

Der Auffangwert ist für die Grundsteuer bestimmt und nicht marktabgeleitet. Gemessen am Register liegt er im Median 0,7 (Ein-/Zweifamilienhaus), 0,8 (Wohnungseigentum) bzw. 0,9 Prozentpunkte (Mehrfamilienhaus) über den örtlichen Sätzen; der Ertragswert fällt mit ihm eher zu niedrig aus. Bei Wohn- und Geschäftshäusern liegt er im Median 0,2 Prozentpunkte darunter.

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Kapitel 6

Sachwertverfahren (§§ 35 bis 39 ImmoWertV)

Ein Sachwert gilt bei DealPilot nur mit amtlichem Sachwertfaktor als Marktwert. Die allgemeinen Wertverhältnisse kommen im Sachwertverfahren „erst durch Anwendung des Sachwertfaktors auf den vorläufigen Sachwert“ hinein (ImmoWertA 7.(1); § 7 Abs. 1 Nr. 3), und das Verfahren ist anwendbar, wenn „geeignete Daten, wie insbesondere geeignete Sachwertfaktoren zur Verfügung stehen“ (ImmoWertA 6.(1).4).

  1. Herstellungskosten nach den Normalherstellungskosten 2010 (Anlage 4 ImmoWertV, zu § 12 Abs. 5 Satz 3): Gebäudeart und Standardstufe aus dem Objekt, Kostenkennwert je m² Brutto-Grundfläche, bei Zwischenstufen linear gewichtet; Korrekturfaktoren für Zweifamilienhäuser und – bei Mehrfamilienhäusern – für Wohnungsgröße und Grundrissart. Wird die Brutto-Grundfläche aus der Wohnfläche genähert, steht das im Bericht.
  2. Baupreisindex. „Zur Umrechnung auf den Wertermittlungsstichtag ist der für den Wertermittlungsstichtag aktuelle und für die jeweilige Art der baulichen Anlage zutreffende Preisindex für die Bauwirtschaft des Statistischen Bundesamtes (Baupreisindex) zu verwenden“ (§ 36 Abs. 2 Satz 4). DealPilot liest den Index aus der Tabelle des Statistischen Bundesamts (Neubau Wohngebäude, konventionelle Bauart, Bauleistungen am Bauwerk einschließlich Umsatzsteuer, 2021 = 100) und nimmt den jüngsten Quartalswert, der am Wertermittlungsstichtag bereits veröffentlicht war; ein später erschienener Wert für einen früheren Monat zählt nicht. Der Wert wird auf 2010 = 100 umgerechnet. Für August 2026, veröffentlicht am 09.10.2026: 141,7 / 70,8 = 2,00. Der Umbasierungswert 70,8 ist doppelt belegt (Statistisches Bundesamt: Baupreise Wohngebäude 2010 bis 2025 „+89 %“; die Gutachterausschüsse Hamburg und Dortmund nennen zum November 2025 1,911 bzw. 1,906). Der Rechenweg nennt Index und Monat.
  3. Regionalfaktor (§ 36 Abs. 3: „ein vom örtlich zuständigen Gutachterausschuss festgelegter Modellparameter“). Führt das Sachwertmodell des Ausschusses einen Regionalfaktor als Zahl, gilt dieser (§ 10 Abs. 1) – in Hamburg 1,75 –, auch dann, wenn der Sachwertfaktor selbst nicht angesetzt werden kann. Eine Eingabe des Nutzers gilt nur, wenn sie gesetzt ist; weicht sie vom Modellwert ab, weist der Bericht auf § 10 hin. Weicht der Modellfaktor von 1,0 ab, wird der vorläufige Sachwert mit ihm neu gebildet, bevor der Sachwertfaktor nachgeschlagen wird – sonst hinge der Faktor am falschen vorläufigen Sachwert. Ohne Angabe im Modell gilt 1,0.
  4. Sonstige Bauteile (Gauben, Balkone) zu Herstellungskosten, besondere Bauteile zum Zeitwert, Garagen als eigene bauliche Anlage (NHK 2010 Gebäudeart 14.1, Gesamtnutzungsdauer 60 Jahre nach Anlage 1), Außenanlagen als eingetragener Betrag oder Prozentsatz des Gebäudesachwerts (§ 37); ohne Eintrag werden keine angesetzt.
  5. Alterswertminderung: Der Alterswertminderungsfaktor „entspricht dem Verhältnis der Restnutzungsdauer zur Gesamtnutzungsdauer“ (§ 38) – mit derselben Restnutzungsdauer wie im Ertragswert, bezogen auf den Wertermittlungsstichtag.
  6. Bodenwert wie im Ertragswert. Ohne Bodenwert gibt es keinen Sachwert; der Gebäudesachwert allein ist keiner (§ 35 Abs. 2).
  7. Marktanpassung mit dem Sachwertfaktor (§ 21 Abs. 3: „Verhältnis des vorläufigen marktangepassten Sachwerts zum vorläufigen Sachwert“; § 35 Abs. 3, § 39; ImmoWertA 35.2) im Modell des Ausschusses. Weil viele Faktoren vom vorläufigen Sachwert abhängen, rechnet DealPilot in zwei Läufen: erst der vorläufige Sachwert, dann der Faktor dazu, dann der zweite Lauf mit dessen Modellansätzen. Die Korrekturen des Ausschusses (z. B. Bodenrichtwert, Bodenwertanteil, Brutto-Grundfläche, Standardstufe, Lage, Unterkellerung, Modernisierung) werden in seiner Form angewandt; die veröffentlichte Streuung erscheint als Spanne neben dem Wert.
  8. Jede Anpassung oder kein Faktor. Wie beim Vergleichsfaktor (Abschnitt 4.2, Schritt 5) muss jede Korrektur des Ausschusses angewandt sein oder das Objekt in der Norm liegen. Fehlt ein Merkmal, liegt es außerhalb der Tabelle oder ist die Korrektur nicht rechenbar, wird kein Sachwertfaktor angesetzt (§ 21 Abs. 3, § 10 Abs. 1); der Bericht nennt den Grund je Merkmal, und der Sachwert bleibt vorläufig.
  9. Besondere objektspezifische Merkmale erst danach (Kapitel 8).

Gesamtnutzungsdauer aus dem Modell. Führt der Ausschuss in seinem Sachwertmodell eine eigene Gesamtnutzungsdauer (z. B. 70 statt 80 Jahre), gilt sie, und die Restnutzungsdauer wird im Rahmen dieser Gesamtnutzungsdauer nach Anlage 2 neu abgeleitet – nicht aus einer fertigen Zahl umgerechnet (ImmoWertA 4.(2)). Ohne Angabe gilt Anlage 1: 80 Jahre für Ein- und Zweifamilienhäuser, Doppel- und Reihenhäuser, Mehrfamilienhäuser und Wohnhäuser mit Mischnutzung.

Baupreisindex im Modell des Ausschusses. Sachwertfaktoren werden vom Ausschuss mit dem Baupreisindex zum Zeitpunkt der Kauffälle abgeleitet und mit dem Index zum Wertermittlungsstichtag angewandt – das ist der Regelfall des § 36 Abs. 2, und so rechnet DealPilot. Nennt das Modell ausdrücklich den Index zum Kaufzeitpunkt, sagt der Rechenweg das. Nennt ein Modell den Index gar nicht, bleibt der Satz ein Wert, weil der Regelfall des § 36 Abs. 2 gilt. Gesperrt wird nur, wo das Modell einen anderen, nicht bestimmbaren Bezug nahelegt.

Ohne Sachwertfaktor steht der Wert als „vorläufiger Sachwert (nur Plausibilität)“ im Bericht: keine Marktanpassung, kein Marktwert, keine Rolle in der Verfahrenswahl; besondere Merkmale werden darauf nicht angerechnet. Ein Sachwertfaktor wird nie aus einem Nachbarkreis übertragen.

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Kapitel 7

Restnutzungsdauer

7.1 Das Modell der ImmoWertV

Die Restnutzungsdauer ist „die Zahl der Jahre, in denen die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung voraussichtlich noch wirtschaftlich genutzt werden können“; sie ergibt sich regelmäßig aus der Gesamtnutzungsdauer abzüglich des Alters, und durchgeführte Modernisierungen oder unterlassene Instandhaltung „können die sich … ergebende Dauer verlängern oder verkürzen“ (§ 4 Abs. 3 ImmoWertV). Für die Ermittlung der Daten der Gutachterausschüsse sind Anlage 1 (Gesamtnutzungsdauer) und Anlage 2 (Restnutzungsdauer bei Modernisierungen) zugrunde zu legen (§ 12 Abs. 5 Satz 1). Weil die Liegenschaftszinssätze und Sachwertfaktoren mit diesem Modell abgeleitet sind, rechnet DealPilot eine Restnutzungsdauer nach Anlage 2 für alle Verfahren. Das Alter ist das Jahr des Wertermittlungsstichtags minus Baujahr.

  1. Modernisierungspunkte nach Anlage 2 Tabelle 1: Dacherneuerung inklusive Wärmedämmung 4, Fenster und Außentüren 2, Leitungssysteme 2, Heizungsanlage 2, Wärmedämmung der Außenwände 4, Bäder 2, Innenausbau 2, Grundrissgestaltung 2 – höchstens 20 Punkte; Modernisierungsgrad nach Tabelle 2.
  2. Formel nach Anlage 2 II.2 mit den Variablen a, b, c der Tabelle 3, ab dem dort genannten relativen Alter; darunter gilt Gesamtnutzungsdauer minus Alter. Die Restnutzungsdauer wird höchstens „auf maximal 70 Prozent der jeweiligen Gesamtnutzungsdauer (GND) gestreckt“; bei einer Kernsanierung ist das Jahr der Sanierung als Baujahr anzusetzen und die Restnutzungsdauer kann „bis zu 90 Prozent“ der Gesamtnutzungsdauer betragen (Anlage 2 II.1, II.2).
  3. Ohne Angaben zur Modernisierung gilt Anlage 2 mit 0 Punkten („nicht modernisiert“), mit dem Hinweis, dass eingetragene Modernisierungen die Restnutzungsdauer erhöhen können.
  4. Alter über der Gesamtnutzungsdauer: Bei Anwendung der Formel ist „als Alter der baulichen Anlagen höchstens die jeweilige Gesamtnutzungsdauer anzusetzen“ (ImmoWertA zu Anlage 2, II.5). So bekommt ein älteres Gebäude nie mehr Restnutzungsdauer als ein jüngeres.
  5. Untergrenze 10 Jahre – eine DealPilot-Festlegung; die Verordnung nennt keinen Mindestwert.

7.2 Restnutzungsdauer-Gutachten für die Abschreibung (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG)

Beträgt die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes weniger als 33 Jahre (Fertigstellung nach 2022), 50 Jahre (1925 bis 2022) bzw. 40 Jahre (vor 1925), können der tatsächlichen Nutzungsdauer entsprechende Absetzungen vorgenommen werden (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG). Die kürzere Nutzungsdauer ist nachzuweisen.

FundstelleAussage
BFH, Urteil vom 28.07.2021, IX R 25/19Der Steuerpflichtige kann sich jeder geeigneten sachverständigen Methode bedienen; auch eine modellhafte Gutachtenmethode kann genügen.
BFH, Urteil vom 23.01.2024, IX R 14/23Die Restnutzungsdauer nach der ImmoWertV ist eine gutachterlich anerkannte Schätzungsmethode (Leitsatz 1). Der „schlichte Verweis … auf die modellhaft ermittelte Gesamt- und Restnutzungsdauer“ reicht nicht aus (Leitsatz 2); die Begutachtung muss sich zu den individuellen Gegebenheiten des Objekts verhalten. Ein Bausubstanzgutachten oder der Nachweis des Verschleißes einzelner Bauteile ist nicht erforderlich.
BMF-Schreiben vom 22.02.2023verlangte strengere Anforderungen an Gutachter und Gutachten; am 01.12.2025 aufgehoben; das BMF wendet seither das Urteil IX R 14/23 an.
FG München, Urteil vom 26.06.2026, 8 K 1147/23Kürzere Nutzungsdauer nachgewiesen; die Punkte je Modernisierungselement sind aufzuschlüsseln; „eine Begutachtung gerade auf den Erwerbszeitpunkt [ist] erforderlich“; nur bereits durchgeführte Modernisierungen zählen.

So rechnet DealPilot das Restnutzungsdauer-Gutachten:

  1. Stichtag ist der Erwerb bzw. der Beginn der Abschreibung; das Besichtigungsdatum wird nicht vorbelegt.
  2. Gesamtnutzungsdauer nach Anlage 1 ImmoWertV, mit Herkunft.
  3. Modernisierungspunkte je Element nach Anlage 2 Tabelle 1, einzeln mit Jahr und Beleg.
  4. Modellrechnung nach Anlage 2 (Abschnitt 7.1).
  5. Technische Prüfung je Bauteilgruppe, gewichtet nach den Wägungsanteilen der NHK 2010 (Anlage 4 ImmoWertV, Tabelle der Standardmerkmale für Ein- und Zweifamilienhäuser, Doppel- und Reihenhäuser): Außenwände 23, Dach 15, Fenster und Außentüren 11, Innenwände und -türen 11, Decken und Treppen 11, Fußböden 5, Sanitär 9, Heizung 9, sonstige technische Ausstattung 6. Für Eigentumswohnungen und Mehrfamilienhäuser gelten sie sinngemäß, weil Anlage 4 dort keine eigenen Anteile führt. Je Bauteilgruppe vier Stufen: veraltet (ursprünglich, nicht mehr zeitgemäß) −½ × Anteil, zeitgemäß, ursprünglich neutral, erneuert (aktueller Standard) +½ × Anteil, gehoben +1 × Anteil; gedeckelt auf 90 % der Gesamtnutzungsdauer. Schäden mindern über einen Schadensabschlag (höchstens 50 %).
  6. Ergebnis ist das Niedrigere aus Modell und technischer Prüfung: Die Verlängerung steckt bereits in den Modernisierungspunkten, ein weiterer Aufschlag würde doppelt zählen. Weicht die technische Zahl um 20 % oder mehr vom Modell ab, wird das ausgewiesen und ist sachverständig zu würdigen (§ 4 Abs. 3: „verlängern oder verkürzen“).
  7. Plausibilisierung gegen den gesetzlichen Abschreibungssatz nach Fertigstellung (3 % ab 2023, 2 % von 1925 bis 2022, 2,5 % vor 1925).

Mindestinhalt eines anerkennungsfähigen Gutachtens: Objekt eindeutig bezeichnet, Stichtag gleich Erwerb, Gesamtnutzungsdauer hergeleitet, Punkte je Element begründet, Zustand und Schäden objektbezogen mit Fotos, Methode und Annahmen offengelegt, Plausibilisierung, Besichtigung oder die Belege, die sie ersetzen, Qualifikation des Sachverständigen. Eine öffentliche Bestellung oder Zertifizierung verlangt der BFH nicht; sie stärkt aber die Position.

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Kapitel 8

Besondere objektspezifische Grundstücksmerkmale (§ 8 Abs. 3 ImmoWertV)

Besondere objektspezifische Grundstücksmerkmale sind „wertbeeinflussende Grundstücksmerkmale, die nach Art oder Umfang erheblich von dem auf dem jeweiligen Grundstücksmarkt Üblichen … abweichen“ (§ 8 Abs. 3 Satz 1). Sie „können insbesondere vorliegen bei besonderen Ertragsverhältnissen, Baumängeln und Bauschäden, baulichen Anlagen, die nicht mehr wirtschaftlich nutzbar sind (Liquidationsobjekte) …, Bodenverunreinigungen, Bodenschätzen sowie grundstücksbezogenen Rechten und Belastungen“ (Satz 2) – die Liste ist nicht abschließend.

Reihenfolge. Sie werden „erst bei der Ermittlung der Verfahrenswerte insbesondere durch marktübliche Zu- oder Abschläge berücksichtigt“ (§ 8 Abs. 3 Satz 3), also nach der Marktanpassung (§ 6 Abs. 2 und 3). Bei DealPilot:

  • im Ertragswert nach dem vorläufigen Ertragswert: Mindermiete und Mehrertrag (Abschnitt 5.4), Leerstandsabzug auf Wahl, Liquidationshinweis, eingetragene Abzüge mit Begründung;
  • im Sachwert nach dem marktangepassten Sachwert; ohne Sachwertfaktor werden sie nicht angerechnet, weil es dann keine Marktanpassung gibt;
  • im Vergleichswert nach dem vorläufigen Vergleichswert (§ 24 Abs. 4), darunter Stellplätze, die das Modell ausschließt;
  • in der Marktpreisindikation nach den Marktfaktoren und ohne Angebotsabschlag.

Identisch in allen Verfahren. Bei mehreren Verfahren sind die Merkmale „soweit möglich, in allen Verfahren identisch anzusetzen“ (§ 8 Abs. 3 Satz 4); ein eingetragener Betrag wirkt deshalb in jedem gerechneten Verfahren.

Keine Doppelberücksichtigung (ImmoWertA 9.(1).6). Was schon in einem Modellansatz steckt, wird nicht noch einmal abgezogen: Trägt ein Objekt bereits einen Ansatz mit Mietbezug, wird die Mietabweichung nicht zusätzlich angesetzt; ist die Restnutzungsdauer wegen eines Mangels bereits verkürzt, weist der Bericht auf einen möglichen Doppelabzug hin, wenn derselbe Mangel zusätzlich als Betrag eingetragen ist. Ohne Begründung ist ein eingetragenes Merkmal im Dossier nicht verwertbar; der Bericht sagt das.

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Kapitel 9

Wertangabe, LTV und indikativer Beleihungswert

9.1 Die Herkunft der Wertangabe

Ein Verkehrswert nach § 194 BauGB entsteht nur durch eine Wertermittlung, in der Regel ein Gutachten mit Stichtag. Das Objekt führt deshalb eine Wertangabe – Marktwert bzw. Verkehrswert – mit ihrer Herkunft, und die Herkunft entscheidet, was der Wert ist. Eine Bankbewertung ist eine Herkunft dieser Angabe, kein zweiter Wert daneben.

HerkunftBeschriftungLTV-BasisWertpuffer
VerkehrswertgutachtenVerkehrswert (§ 194 BauGB, Gutachten)jaja
BankbewertungMarktwert laut Bankbewertungjaja
DealPilot-MarktberichtWert aus dem Marktbericht (indikativ)neinja
MarktpreisindikationMarktpreisindikation aus Angebotspreisenneinnein
eigene SchätzungMarktwert (eigene Schätzung)neinja, gekennzeichnet

Ohne ausdrückliche Auswahl erkennt DealPilot die Herkunft aus der Übernahme (Marktbericht oder Angebotsindikation); sonst gilt „eigene Schätzung“. Dieselbe Regel gilt in Objektansicht, Schnellprüfung, Portfolio und Auswertungen. Der Wertpuffer (Wert minus Kaufpreis) ist eine Investorengröße und fließt in den Deal Score; eine Marktpreisindikation trägt keinen.

LTV. Der Beleihungsauslauf im Sinne der Finanzierung (Darlehen / Wert) rechnet mit dem Gutachten- oder Bankwert, sonst mit dem Kaufpreis; wählt der Nutzer es aus, mit der Gesamtinvestition. Der LTV ist kein Beleihungsauslauf nach Beleihungswert.

9.2 Indikativer Beleihungswert-Check (BelWertV)

Banken beleihen auf den Beleihungswert, den Wert, „der erfahrungsgemäß unabhängig von vorübergehenden, etwa konjunkturell bedingten Wertschwankungen … während der gesamten Dauer der Beleihung bei einer Veräußerung voraussichtlich erzielt werden kann“ (§ 3 Abs. 1 BelWertV). DealPilot bildet ihn als Näherung nach, getrennt vom Verkehrswert, nie als Gutachten bezeichnet:

  • Ertragswert maßgeblich. „Maßgeblich für die Ableitung des Beleihungswerts ist regelmäßig der Ertragswert, der nicht überschritten werden darf“ (§ 4 Abs. 1 Satz 2). Liegt der Sachwert oder Vergleichswert mehr als 20 % darunter, weist der Check auf die besondere Prüfung hin (§ 4 Abs. 1 Satz 3).
  • Nachhaltige Miete. Mieten über der nachhaltig erzielbaren Miete werden auf diese begrenzt.
  • Bewirtschaftungskosten mit den Mindestsätzen der Anlage 1 BelWertV (Mietausfallwagnis 2 % Wohnen, 4 % Gewerbe; Verwaltung Wohnen nach Anlage 3 ImmoWertV, Gewerbe 1 %); Verwaltung, Instandhaltung und Mietausfallwagnis zusammen mindestens 15 % des Rohertrags (§ 11 Abs. 2 Satz 3).
  • Kapitalisierungszinssatz nach § 12 Abs. 4: mindestens 3 (Wohnen) bzw. 4 Prozentpunkte (Gewerbe) über der Rendite 30-jähriger Bundesanleihen, im Korridor 3,5 bis 5,5 % bzw. 4,5 bis 6,5 %, angepasst zum 1. Januar, wenn die Rendite am 30. November um mindestens 0,5 Prozentpunkte abweicht. DealPilot verwendet den von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bekanntgegebenen Satz (§ 12 Abs. 4 Satz 4; hinterlegt sind 5,5 % Wohnen und 6,5 % Gewerbe); fehlt er, wird aus der Rendite abgeleitet und das als Näherung benannt. Nutzungsdauer höchstens 80 Jahre für Wohnhäuser (Anlage 2 BelWertV).
  • Sachwert als Kontrollwert mit einem Sicherheitsabschlag von mindestens 10 % auf den Herstellungswert (§ 16 Abs. 2), Außenanlagen im Regelfall höchstens 5 % (§ 16 Abs. 1 Satz 4); Vergleichswert nur aus amtlicher Grundlage, mit 10 % Abschlag.
  • Deckel. Der Beleihungswert „darf einen … ermittelten Marktwert nicht übersteigen“ (§ 16 Abs. 2 Satz 3 PfandBG); gedeckelt wird auf den Wert des führenden Verfahrens, nie auf die Marktpreisindikation. Ausgewiesen werden außerdem die Beleihungsgrenze von 60 % (§ 14 PfandBG) und, bis 600.000 € Darlehen, der Hinweis auf die vereinfachte Wertermittlung bei Kleindarlehen (§ 24 BelWertV).

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Kapitel 10

Investitionsrechnung

Die Investitionsrechnung ist keine Wertermittlung. Sie folgt dort, wo es eine gibt, der gesetzlichen Grundlage; im Übrigen sind ihre Kennzahlen Definitionen, die hier offengelegt werden. Alle Teile der Anwendung – Objekt, Schnellprüfung, Steuerfenster, Kaufpreisaufteilung, Auswertungen und Assistent – rechnen die Anschaffungskosten des Gebäudes mit derselben Rechnung.

10.1 Anschaffungskosten, Nebenkosten und Inventar

ThemaRegel bei DealPilotRechtsgrundlage
GrunderwerbsteuerSatz des Bundeslandes × (Kaufpreis − ausgewiesenes Inventar); vorbelegt aus der Postleitzahl (3,5 % bis 6,5 %, Stand 05/2026). Bewegliches Inventar ist nur dann grunderwerbsteuerfrei, wenn es im Kaufvertrag gesondert und angemessen ausgewiesen ist; das steht am Feld. Makler, Notar und Grundbuch rechnen auf den Gesamtpreis§ 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 GrEStG (Grundstück im Sinne des bürgerlichen Rechts); Landesgesetze zum Steuersatz
Aufteilung der NebenkostenDie Nebenkosten ohne Grunderwerbsteuer werden im Verhältnis Kaufpreis ohne Inventar zu Inventar aufgeteilt; die Grunderwerbsteuer geht ganz auf die Immobilie. Der Inventaranteil wird mit dem Inventar abgeschriebenAnschaffungskosten sind dem jeweiligen Wirtschaftsgut zuzuordnen
GrundschuldNotar- und Grundbuchkosten der Grundschuldbestellung sind Finanzierungskosten: soweit im Kaufjahr eingetragen, gehen sie als Werbungskosten ab und nicht in die Anschaffungskosten§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG (Finanzierungskosten sind Werbungskosten)
GebäudeanteilGebäude-AHK = (Kaufpreis − Inventar) × Gebäudeanteil + Nebenkostenanteil der Immobilie × Gebäudeanteil; ohne Angabe Gebäudeanteil 80 %; ein Anteil außerhalb 0 bis 100 % wird begrenzt, das Inventar höchstens bis zum Kaufpreis angesetztAnschaffungskosten des Gebäudes

10.2 Abschreibung und Steuer

ThemaRegel bei DealPilotRechtsgrundlage
Lineare Gebäude-AfAnach dem Jahr der Fertigstellung: 3 % nach dem 31.12.2022, 2 % von 1925 bis 2022, 2,5 % vor 1925; der Satz wird im Objekt gewählt; wo DealPilot ihn aus dem Baujahr vorschlägt, nach derselben Regel§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis c EStG
Kürzere NutzungsdauerAfA-Satz = 100 / nachgewiesene Restnutzungsdauer; die Restnutzungsdauer kann aus dem Gutachten-Assistenten übernommen werden (Abschnitt 7.2)§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG
Degressive AfA5 % vom Restbuchwert für Wohngebäude, mit möglichem Wechsel zur linearen AfA. Geprüft am Datum des Kaufvertrags: zwischen 01.10.2023 und 30.09.2029 und Anschaffung bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung; beim Neubau zählt der Baubeginn (Baubeginnsanzeige), nicht der Bauantrag§ 7 Abs. 5a EStG
Sonderabschreibung Mietwohnungsneubau5 % jährlich im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und den drei Folgejahren, zusätzlich zur regulären AfA; Bemessungsgrundlage höchstens 4.000 €/m² Wohnfläche; Hinweis bei Baukosten über 5.200 €/m²; Voraussetzungen (Effizienzhaus 40 mit Nachhaltigkeitssiegel, Bauantrag oder Bauanzeige 01.01.2023 bis 30.09.2029, entgeltliche Vermietung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und den folgenden neun Jahren) werden vom Nutzer bestätigt§ 7b Abs. 1 bis 3 EStG
Anschaffungsnahe HerstellungskostenÜbersteigen Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung ohne Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes, werden sie nicht sofort abgezogen, sondern mit dem Gebäude abgeschrieben. Netto erfasste Beträge werden ungeteilt geprüft, brutto erfasste ohne die Umsatzsteuer; liegt bei brutto erfassten Beträgen nur der Nettobetrag unter der Grenze, erscheint ein Hinweis auf den Grenzbereich. Abgeschrieben wird mit dem Gebäudesatz ohne Rundung der Nutzungsdauer (bei 3 % über 33⅓ Jahre)§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG
SteuerwirkungEinkünfte aus Vermietung = Miete − Schuldzinsen − Werbungskosten − AfA; Steuer als Differenz zweier Steuerlasten nach dem Einkommensteuertarif 2026, mit Splitting, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer; ohne zu versteuerndes Einkommen über den Grenzsteuersatz§§ 9, 21, 32a EStG; AfA als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG

10.3 Mietpotenzial: § 558 und § 559 BGB

Für die Soll-Miete einer Wohnung im Bestand rechnet DealPilot zwei gesetzliche Wege, die sich addieren:

  • Anpassung an die Vergleichsmiete (§ 558 BGB): wirksam frühestens 15 Monate nach der letzten Erhöhung (§ 558 Abs. 1), höchstens bis zur Vergleichsmiete und höchstens um die Kappungsgrenze der Gemeinde (20 % bzw. 15 % in drei Jahren, § 558 Abs. 3). Eine Erhöhung in den drei Jahren davor wird angerechnet, wenn ihre Höhe eingetragen ist; sonst weist DealPilot darauf hin, dass der Spielraum zu groß gerechnet ist.
  • Modernisierungsumlage (§ 559 BGB): 8 % der für die Wohnung aufgewendeten Kosten jährlich (§ 559 Abs. 1), nur für Maßnahmen, bei denen der Mieter in der Wohnung bleibt. Kosten, die auch für Erhaltungsmaßnahmen angefallen wären, gehören nicht dazu (§ 559 Abs. 2): Je Maßnahme wird ein Erhaltungsanteil in Prozent eingetragen und abgezogen; eine reine Renovierung wird nie umgelegt. Die Erhöhung ist auf 3 €/m² Wohnfläche begrenzt, bei einer Miete unter 7 €/m² auf 2 €/m² (§ 559 Abs. 3a).

Eine eingetragene Soll-Miete geht vor; liegt sie über der Kappungsgrenze, sagt das der Hinweis.

10.4 Kennzahlen

KennzahlDefinition
GesamtinvestitionKaufpreis + Kaufnebenkosten + Sanierung
BruttomietrenditeJahresnettokaltmiete (inkl. Zusatzeinnahmen) / Kaufpreis
Nettomietrendite(Jahresnettokaltmiete − nicht umlagefähige Bewirtschaftungskosten) / Gesamtinvestition
KaufpreisfaktorKaufpreis / Jahresnettokaltmiete
Cashflow vor SteuernJahresnettokaltmiete − nicht umlagefähige Kosten − Zinsen − Tilgung − Bausparrate
Cashflow nach SteuernCashflow vor Steuern − Steuerwirkung
EigenkapitalrenditeCashflow vor Steuern / Eigenkapital; nach Steuern als eigene Kennzahl
DSCR(Jahresnettokaltmiete + Zusatzeinnahmen) / Kapitaldienst (Zins + Tilgung + Bausparrate bei Tilgungsaussetzung); daneben ein Netto-DSCR nach nicht umlagefähigen Kosten. Ampel ab 1,2 grün, unter 1,0 rot (einstellbar)
LTVDarlehen / LTV-Basis (Abschnitt 9.1)

Der Deal Score ist eine DealPilot-eigene Bewertung aus Cashflow, Nettomietrendite, LTV, DSCR und Potenzial; er hat keine Rechtsgrundlage und ist keine Wertaussage.

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Kapitel 11

Datenherkunft und Lizenzen

Das Register. Liegenschaftszinssätze, Sachwertfaktoren, Vergleichsfaktoren und Umrechnungskoeffizienten stehen in einem Register mit vollständiger Herkunft je Satz: Ausschuss, Link, Jahrgang, Stichtag, Seite, Lizenz, Modellansätze. Gemessen am 27.10.2026: 16.172 Sätze, davon 6.035 rechenbare Werte aus 202 Ausschüssen in 15 Ländern; die übrigen Sätze sind Sperren mit Weg. Die Werte verteilen sich auf Liegenschaftszinssätze (2.488), Vergleichsfaktoren (1.386), Sachwertfaktoren (738), Umrechnungskoeffizienten für Grundstücksgröße (159) und Geschossflächenzahl (115), Umrechnungstabellen der NRW-Immobilienrichtwerte (114) sowie örtliche Preisniveaus und weitere Kennzahlen. Stand der Vergleichsfaktoren je Land: Abschnitt 4.4.

Sperre mit Weg. Ist ein amtlicher Wert kostenpflichtig, genehmigungspflichtig, nur für nichtkommerzielle Zwecke oder nur auf Anfrage zu haben, steht er nicht als Zahl im Register, sondern als Sperre mit Ausschuss, Grund, Preis und Bestellweg. Das ist das Gegenstück zum Grundsatz „kein Treffer heißt kein Wert“: Wo DealPilot keine Zahl nennt, nennt es den Weg zur echten.

Namensnennung. Daten unter der Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – Version 2.0 (dl-de/by-2-0) verlangen die Nennung des Bereitstellers. Der Bericht sammelt die Vermerke der tatsächlich verwendeten Registersätze, einschließlich der Vergleichsfaktoren, und druckt sie als Quellennachweis mit Kennzahl und Link. Genannt wird nur, was im Bericht wirklich steckt – eine Namensnennung für einen Ausschuss, der gar nicht vorkommt, würde eine Herkunft behaupten.

Weitere amtliche Quellen: BORIS (Bodenrichtwerte, Immobilienrichtwerte NRW), Statistisches Bundesamt (Baupreisindex, Verbraucherpreisindex), Zensus 2022 (Bestandsmieten), Landesverordnungen zur Kappungsgrenze, Geodienste der Länder für die Merkmale der Bodenrichtwertzone. Marktdaten aus Angebotspreisen werden als „aktueller Marktdurchschnitt“ bzw. „Angebotsdaten“ bezeichnet und nie als amtlich.

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Kapitel 12

Die Prüfstrecke

Vor jeder Auslieferung laufen Prüfer gegen den echten Rechenkern – nicht gegen eine Nachbildung – und vergleichen mit amtlichen Anwendungsbeispielen. Ein Prüfer, der nicht dieselben Funktionen ruft wie der Bericht, beweist nichts; deshalb laden sie die tatsächlichen Module.

PrüfungMaßstabStand 27.10.2026
Ertrags-, Sach- und Vergleichswertamtliche Anwendungsbeispiele (Ertragswertrichtlinie Anlage 3, Vergleichswertrichtlinie Anlage 5, ImmoWertA, NHK 2010, Marktberichte), dazu Testfälle mit fachlich festgelegtem Soll und eingefrorene Musterobjekte17 amtliche Fälle mit 118 Werten, 46 Testfälle mit 231 Werten, 11 Musterobjekte mit 99 Werten – alle übereinstimmend; ein Satz ohne amtliches Beispiel ist an Tabellenpunkten geprüft und als offen geführt
Immobilienrichtwerte NRWje Umrechnungstabelle das Anwendungsbeispiel des Ausschusses, Verfahrenswahl135 Werte, 81 Beispiele getroffen, 0 Abweichungen
Umrechnungskoeffizient Grundstücksgrößeje Koeffizient das amtliche Anwendungsbeispiel; 1,00 an der Normgröße, fallend; Sperre ohne rechenbare Formel121 Beispiele aus 16 Ländern, 0 Abweichungen
Umrechnungskoeffizient WGFZje Koeffizient das amtliche Beispiel; 1,00 an der Norm, steigend115 Beispiele, 0 Abweichungen
Restnutzungsdauervier unterschriebene Restnutzungsdauer-Gutachten; zwei unabhängige Rechenkerne über 1.764 Fälle; monoton (älter nie mehr, mehr Punkte nie weniger)übereinstimmend
BeleihungswertRechenweg nach BelWertV an Musterobjektenübereinstimmend
RegisterPflichtfelder je Satz (Quelle, Stichtag, Seite, Lizenz; beim Sachwertfaktor Gesamtnutzungsdauer und Baupreisindex-Bezug); die Zahl der Lücken darf nur sinkenläuft bei jeder Auslieferung
KappungsgrenzenListe der Landesverordnungen im Rechenkern gegen die Liste der Oberflächeläuft bei jeder Auslieferung
KI-Fließtextjede Zahl im erläuternden Text gegen die vorab gerechneten Prüfzahlenläuft bei jeder Auslieferung
Rechenkernedieselben Kennzahl-, Steuer- und Score-Kerne in Anwendung und Hintergrunddienstenläuft bei jeder Auslieferung

Untestbares wird nicht als geprüft ausgegeben, sondern als Abnahmepunkt auf der Testumgebung geführt.

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Kapitel 13

Grenzen

DealPilot ersetzt kein Verkehrswertgutachten nach § 194 BauGB, keine Beleihungswertermittlung nach der BelWertV und kein unterschriebenes Restnutzungsdauer-Gutachten. Alle Werte sind indikativ; jede Zahl unter Stufe A ist gekennzeichnet. DealPilot besichtigt nicht; Zustand, Mängel und Modernisierungen beruhen auf den Angaben des Nutzers.

Bekannte Grenzen der Methodik:

  1. Keine Einsicht in Einzelkaufpreise. Ein Vergleichswert entsteht nur aus Vergleichsfaktoren und Immobilienrichtwerten; Auskünfte aus der Kaufpreissammlung (§ 195 BauGB) holt DealPilot nicht ein.
  2. Vergleichsfaktoren außerhalb NRW liegen rechenbar für Niedersachsen, Hessen, Sachsen-Anhalt, Brandenburg, Hamburg sowie einzelne Ausschüsse in Schleswig-Holstein und Baden-Württemberg vor; die übrigen Länder veröffentlichen sie überwiegend kostenpflichtig oder genehmigungspflichtig (Abschnitt 4.4).
  3. Merkmale, die DealPilot nicht erhebt. Weil ein Faktor ohne vollständige Anpassung nicht angesetzt wird, entfällt er dort, wo der Ausschuss nach Merkmalen anpasst, die DealPilot nicht erfasst. In Hamburg betrifft das derzeit Sachwertfaktor und Vergleichsfaktor (Ecklage, Einbauküche, Fußbodenheizung, Solaranlage, Wärmepumpe, Dachform, Gebäudestellung); der Sachwert bleibt dort vorläufig, und der Bericht nennt die fehlenden Merkmale.
  4. Fortschreibung auf den Stichtag. Vergleichsfaktoren und Immobilienrichtwerte werden mit dem Stand ihres Ausschusses angewandt. Amtliche Indexreihen zur Fortschreibung (§ 9 Abs. 1 Satz 2) sind noch nicht hinterlegt; der Rechenweg nennt den Stand und dass nicht fortgeschrieben ist.
  5. Anpassung des Liegenschaftszinssatzes (§ 33). Angepasst wird nur, wo der Ausschuss Koeffizienten oder eine Funktion veröffentlicht. Wo er beides nicht tut, gilt der Satz unangepasst; erhebliche Abweichungen des Objekts vom Durchschnitt der Stichprobe sind dann sachverständig als besonderes Merkmal zu würdigen.
  6. Baupreisindex. Die Umrechnung auf 2010 = 100 beruht auf einem doppelt belegten Umbasierungswert, nicht auf einer amtlich veröffentlichten Reihe auf Basis 2010. Das Veröffentlichungsdatum ist für August 2026 belegt; für frühere Quartale ist der übliche Rhythmus (zwei Monate nach dem Quartalsmonat) angesetzt. Für Stichtage vor dem Frühjahr 2021 ist kein Indexwert hinterlegt; dort ist der Sachwert insoweit nicht stichtagsgenau.
  7. Band der Marktüblichkeit ± 20 % ist eine DealPilot-Setzung; die ImmoWertA nennt keine Zahl, in der Praxis werden auch engere Bänder (rund ± 10 %) verwendet.
  8. Stufe N ist eine dokumentierte Schätzung, kein amtlicher Wert; ihre gemessene Abweichung steht im Bericht.
  9. Die Zensusmiete bildet den Bestand ab, nicht die Neuvermietung, und ist auf den Stichtag nur mit einem Bundesindex fortgeschrieben. Mietspiegel der Gemeinden sind außerhalb NRW noch nicht flächendeckend erfasst.
  10. Marktpreisindikation. Ihre Anpassungsfaktoren sind DealPilot-Ansätze. Der Suchradius der Angebote kann über eine Landesgrenze reichen.
  11. Qualitätsstichtag. Der Zustand des Objekts ist der eingetragene; einen vom Wertermittlungsstichtag abweichenden Qualitätsstichtag (§ 2 Abs. 5 ImmoWertV) bildet DealPilot nicht gesondert ab.
  12. Technische Restnutzungsdauer. Die Regel „veraltet = −½ × Anteil“ folgt der Gutachterpraxis; ob ein Bauteil veraltet ist, beurteilt der Nutzer bzw. der Sachverständige.
  13. Beleihungswert. Der Abschlag ohne Innenbesichtigung im Kleindarlehensfall (mindestens 10 %, § 24 Abs. 3a BelWertV) und Abschläge für Instandhaltungsrückstau (§ 4 Abs. 3) werden nicht automatisch angesetzt.
  14. Kappungsgrenzen. Die Liste der Landesverordnungen wird gepflegt; wo sie als unsicher geführt ist, sagt der Bericht „bitte prüfen“.
  15. Modernisierungsumlage. Die Grenze des § 559 Abs. 3a gilt innerhalb von sechs Jahren für alle Modernisierungserhöhungen zusammen; DealPilot wendet sie auf die geplanten Maßnahmen an und rechnet frühere Modernisierungserhöhungen nicht an. Die gesonderte Grenze für Heizungsmodernisierungen ist nicht abgebildet.
  16. Steuer. Die Investitionsrechnung ist eine Modellrechnung und keine Steuerberatung; die Voraussetzungen von § 7b und § 7 Abs. 5a EStG bestätigt der Nutzer selbst. Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 EStG), rechnet DealPilot nicht aus der 15-%-Prüfung heraus; der Hinweis dazu steht an der Prüfung. Grundschuldkosten werden nur abgezogen, soweit sie eingetragen sind; ohne Eintrag bleiben sie in der Basis.

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Kapitel 14

Quellen

Gelesen am 27.10.2026. Kommentare und Fachaufsätze waren nicht frei zugänglich.

Gesetze und Verordnungen

Anwendungshinweise und Richtlinien

Rechtsprechung und Verwaltung

Amtliche Daten

Studien

  • Studie zur Abweichung von Angebots- und Vertragsmieten (Abschnitt 5.2).

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